23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.06.2006

Lehrer können Aufwendungen für Snowboardkurs als Werbungskosten abziehenVoraussetzung: Konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit

Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit abzugsfähig sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

Im entschiedenen Fall war der Kläger als Sportlehrer tätig. Außerdem leitete er die Wintersport Arbeits­ge­mein­schaft seiner Schule und organisierte und betreute Klassenfahrten mit Winter­spor­tin­halten. Der Kläger nahm an einem Lehrer­fort­bil­dungskurs "Snowboardfahren im Schulsport" teil. Ziel der Veranstaltung war der Erwerb der technischen Grund­fer­tig­keiten mit dem Snowboard im Rahmen alpiner Schulskikurse. Der Kurs umfasste praktische Übungen und die Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Am letzten Kurstag erfolgte eine Überprüfung der erlernten Techniken. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen des Klägers für den Snowboardkurs nicht als Werbungskosten an.

Der Bundes­ge­richtshof entschied jedoch, dass die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Es bestehe ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für den Snowboardkurs und seiner Berufstätigkeit. Der Kläger erteile einen für die Fortbil­dungs­ver­an­staltung einschlägigen Unterricht. Der Lehrgang sei darauf ausgerichtet, den teilnehmenden Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die der Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schulklassen beim Snowboardfahren dienten. Der Kläger habe den Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwar­tungs­haltung der Schüler besucht, da er für die Leitung der Wintersport Arbeits­ge­mein­schaft die Fähigkeit benötigt habe, auch zeitgemäße Winter­sportarten im Unterricht vermitteln zu können. Bei dieser Sachlage komme dem Umstand, dass über die Überprüfung der in dem Kurs erlernten Techniken kein Zertifikat ausgestellt worden sei, keine ausschlag­gebende Bedeutung mehr zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des BFH vom 26.07.2006

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang sein.

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