15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.07.2013

Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbarSteuer­pflichtiger muss für "außer­ge­wöhnliche Belastungen" Nachweis der Zwangs­läu­figkeit von Aufwendungen durch Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers erbringen

Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkäl­tungs­prä­parate) ohne ärztliche Verordnung können nicht als so genannte "außer­ge­wöhnliche Belastungen" steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger (Eheleute) des zugrunde liegenden Falls machten in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2010 (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesund­heits­reform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Finanzamt berücksichtigt nur Kosten für ärztlich verordnete Mittel

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an.

Kläger hätten Zwangs­läu­figkeit der streitigen Aufwendungen "formalisiert" hätten nachweisen müssen

Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Kläger die Zwangs­läu­figkeit der streitigen Aufwendungen "formalisiert" hätten nachweisen müssen. Denn - so das Finanzgericht - dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuer­pflichtiger den Nachweis der Zwangs­läu­figkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuer­ver­ein­fa­chungs­ge­setzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes entsprochen habe.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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