18.10.2024
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Dokument-Nr. 10390

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Urteil13.09.2010Finanzgericht Rheinland-Pfalz5 K 1010/10
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.09.2010

Schulgeld für Schulbesuch im nicht­eu­ro­pä­ischen Ausland nur bei Besuch anerkannter "Deutscher Schule" als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigenFormale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schule durch Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz für Steuer­be­güns­tigung zwingend erforderlich

Schulgeld für den Schulbesuch im nicht­eu­ro­pä­ischen Ausland kann nur dann bei den Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, wenn eine anerkannte "Deutsche Schule" besucht wird. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall besuchte die Tochter des Klägers im Streitjahr 2005 zunächst ein Gymnasium in Rheinland-Pfalz (10.Klasse). Ab Juli 2005 besuchte sie dann die 11. Klasse einer Schule in Sydney. Bei dieser Schule handelt es sich nicht um eine der von der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz (KMK) anerkannten „Deutschen Schulen” in Australien. In ihrer Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung 2005 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für den Schulbesuch in Australien in Höhe von 13.642 Euro und für Schulgeld in Höhe von 6.299 Euro geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Eltern halten Geltendmachen von Aufwendungen für Schulbesuch in Australien für gerechtfertigt

Mit der Klage trugen die Kläger u.a. vor, die Tochter sei von ihrer Schule beurlaubt worden, um vom Juli 2005 bis zum Juli 2006 ein australisches Gymnasium zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr habe sie die 12. Klasse besucht und anschließend ihre Abiturprüfung abgelegt. Die Kosten erklärten sich vor allem durch die Schulgebühren und die Unterbringungs- und Verpfle­gungs­kosten. Es müsse den Eltern unbenommen bleiben, an welcher Schule sie die Ausbildung ihres Kindes vornehmen ließen; entscheidend sei, ob es sich um eine Schule handele, die mit einer regulären deutschen Schule vergleichbar sei. Der Schulbesuch im Ausland sei auch sachgerecht, für eine Vielzahl von Berufsbildern auf dem Arbeitsmarkt würden im Ausland erlernte Sprach­kenntnisse nachgefragt. Es sei anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern diesen Weg eröffnen würden. Diese Sichtweise habe der Gesetzgeber 2009 (mit Wirkung ab 2008) inzwischen auch für den Schulbesuch in EU-Staaten übernommen und den Abzug solcher Aufwendungen grundsätzlich zugelassen. Es könne nicht darauf ankommen, dass die von der Tochter in Australien besuchte Schule von der KMK nicht formell anerkannt worden sei.

Keine Verletzung des Gleich­heits­grund­satzes durch zwingend erforderliche formale Anerkennung als „Deutsche Schule im Ausland” durch die KMK

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Schulgeld könne nach der gesetzlichen Regelung allenfalls in Höhe von 30 % des Entgelts – ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, hier also höchstens 1.889 Euro – bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen sowie anerkannte allgemein bildende Ergän­zungs­schulen handeln würde. Schon die Anknüpfung an schulrechtliche Begriffe wie z.B. „Ersatzschule” mache deutlich, dass die Qualifizierung einer Schule im Einzelfall nicht den Finanzämtern überlassen sei, sondern dass diese an die Entscheidungen der obersten Kultusbehörden der Länder gebunden seien. Neben den Ersatz- und Ergän­zungs­schulen würden auch die von der KMK anerkannten „Deutschen Schulen” im Ausland steuerlich gefördert. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die formale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schule durch die Anerkennung der KMK zwingend erforderlich, damit der Steuer­pflichtige Schul­geld­zah­lungen für im nicht­eu­ro­pä­ischen Ausland befindliche Schulen überhaupt als Sonderausgaben abziehen könne. Das verletze auch nicht den Gleich­heits­grundsatz, denn nur mit der formalen Anerkennung „Deutsche Schule im Ausland” durch die KMK sei gewährleistet, dass die im Ausland befindlichen Schulen die Kriterien der deutschen schulischen Anforderungen erfüllen würden. Eine europa­rechts­konforme Auslegung im Sinne des Anwen­dungs­vorrangs des EU-Rechts komme nicht in Betracht, da es sich bei der Schule in Sydney um keine im EU-Ausland befindliche Ersatzschule handele.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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