21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.01.2016

Straf­pro­zess­kosten nach Verkehrsunfall sind nicht steuerlich absetzbarProzess- bzw. Straf­verteidiger­kosten weder als Werbungskosten noch als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnitts­lähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Straf­ver­tei­digers (66.449 Euro) wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Klage auf steuerliche Anerkennung der Prozesskosten erfolglos

Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte zu Begründung aus, dass die Prozess- bzw. Straf­ver­tei­di­ger­kosten weder als Werbungskosten bei den Arbeits­ein­künften des Klägers noch als sogenannte "außer­ge­wöhnliche Belastung" abzugsfähig seien. Ein Werbungs­kos­te­nabzug komme hier nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrs­ge­sinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit "Unfallkosten" vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (z.B. Reparaturkosten).

Eine "außer­ge­wöhnliche Belastung" liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangs­läu­figkeit.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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