Im Streitfall hatte das Finanzamt mehrere Steuerbescheide gegen den Kläger erlassen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist ging kein Einspruchsschreiben beim Finanzamt ein. In einem - späteren - Telefax-Schreiben an das Finanzamt teilte der Kläger mit, dass er seinen Einspruch gegen die Steuerbescheide nunmehr begründen wolle. Darauf hin forderte das Finanzamt den Kläger auf, eine Kopie des Einspruchsschreibens vorzulegen, da der in dem Telefax angesprochene Einspruch der Finanzbehörde nicht vorliege. Hierauf äußerte sich der Kläger nicht, worauf das Finanzamt den Einspruch mit der Begründung, das Einspruchsschreiben sei nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in den Machtbereich der Finanzbehörde gelangt, als unzulässig verwarf. Das spätere Telefax-Schreiben sei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt eingegangen.
Mit der dagegen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u. a. geltend, die Einspruchsfrist sei gewahrt. Er habe mit einem Schreiben rechtzeitig gegen alle Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Die Versendung des Einspruchs sei per Telefax am 5. Mai 2003 von einem separaten Telefaxanschluss aus durchgeführt worden. Der Übertragungsvorgang habe 31 Sekunden gedauert und sei laut Sendeprotokoll fehlerfrei verlaufen. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Deutschen Telekom. Soweit das FA vortrage, dass bei ihm kein Einspruch eingegangen sei, komme dem vorgelegten Journal kein Beweiswert zu, weil die Möglichkeit bestehe, dass Telefaxe aus dem Verzeichnis gelöscht werden könnten.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, das Finanzamt habe die Einsprüche gegen die Steuerbescheide wegen Versäumung der einmonatigen Frist zu Recht als unzulässig verworfen. Ein Einspruchsschreiben, das per Telefax übermittelt worden sei, sei dem Finanzamt nach Aktenlage nicht zugegangen. Das vom FA vorgelegte Protokoll seines Empfangsgerätes weise am 5. Mai 2003 keinen Eingang eines Telefax des Klägers aus. In dem Protokoll seien sämtliche am 5. Mai 2003 eingegangene Faxe enthalten, ohne dass irgendwelche Hinweise auf Manipulationen ersichtlich seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der für die Absendung des Telefax Verantwortliche müsse alles Mögliche und Zumutbare tun, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen. Die Pflicht zur Ausgangskontrolle ende erst dann, wenn feststehe, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden sei. Das müsse dadurch sichergestellt werden, dass der Absender sich von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken lasse, aus dem sich die störungsfreie Übermittlung ergebe. Diesen Einzelnachweis habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ohne dass ersichtlich sei, weshalb die Vorlage unterblieben sei. Die Rechnung der Telekom mit Einzelverbindungsnachweis belege lediglich, dass an jenem Tage von dem Anschluss des Klägers eine Verbindung zu der angegebenen Zielnummer hergestellt worden sei und sie weise die Dauer der Verbindung aus, lasse aber keinen Rückschluss auf die fehlerfreie Übermittlung des Schriftstücks zu. Vor diesem Hintergrund komme es auf die weitere Frage, ob das Empfangsgerät des Finanzamts zum maßgeblichen Zeitpunkt störungsfrei gearbeitet habe, nicht an.
Siehe auch:
BGH ändert Rechtsprechung zum Empfangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes bei Gericht
Wiedereinsetzung bei Papierstau im Telefaxgerät des Gerichts
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2006