21.11.2024
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Dokument-Nr. 86

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Bundesgerichtshof Beschluss23.11.2004

Wieder­ein­setzung bei Papierstau im Telefaxgerät des Gerichts

Im Fall hatten die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungs­be­gründung ging aber wegen eines Papierstaus am Empfangsgerät des Oberlan­des­ge­richts nicht vollständig ein.

Das Oberlan­des­gericht hatte den Wieder­ein­set­zungs­antrag der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei Telefa­x­über­tra­gungen für die Frage der Fristwahrung auf den binnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen sei. Eine vollständige Berufungs­be­gründung, wozu insbesondere die Wiedergabe einer Unterschrift des Prozess­be­voll­mäch­tigten gehöre, sei bei Gericht jedoch nicht rechtzeitig eingegangen.

Der BGH führt aus: "Wird der Inhalt einer Berufungs­be­grün­dung­s­chrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozess­be­voll­mäch­tigten zum Empfangsgerät des Rechts­mit­tel­ge­richts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im Zeitpunkt der Telefa­x­über­mittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts­s­taats­prinzip folgenden Grundsatz rechts­s­taat­licher Verfah­rens­ge­staltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen".

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main, LG Kassel

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO §§ 520, 234 Abs. 1 B

Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungs­be­gründung infolge eines Papierstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeß­be­voll­mäch­tigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungs­be­grün­dungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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