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- Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbarBundesfinanzhof, Urteil07.05.2013, VIII R 51/10
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.09.2019
Recherche für Biografie stellt keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit darBiografie über eigenen Vater würden offensichtlich nicht in wirtschaftlich verwertbarem Buch münden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg u.a. als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 Euro) als Verluste steuerlich geltend. Der Ermittlungsbeamte des Finanzamtes nahm Einblick in das vom Kläger gesammelte Material und gewann den Eindruck, dass der Kläger zwar von der Idee begeistert sei, ein Buch über seinen Vater bzw. über die Recherchen dazu zu schreiben, dass er jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren besitze.
Recherche erfolgte vor allem aus persönlichen Gründen und aus eigenem Interesse am Leben des Vaters
Da das Finanzamt die erklärten Verluste nicht anerkannte, erhob der Kläger beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, die allerdings ebenfalls erfolglos blieb. Bei Schriftstellern sei zwar laut Gericht zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen ließen. Anlaufverluste seien jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Letzteres sei hier der Fall. Es bestünden zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforsche. Die Recherchen würden allerdings offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. In der Zeit von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) habe der Kläger lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem sei völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle. Inzwischen beabsichtige er zwar eine - wohl dokumentarische - Verfilmung des Lebens seines Vaters und wolle dessen Nachlass wirtschaftlich verwerten. Es sei allerdings bereits fraglich, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich erfolgversprechend seien. Unabhängig davon habe der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den Streitjahren beabsichtigt habe und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen bestehe. Nach Würdigung aller Umstände komme das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen bzw. aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2019
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
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