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Bundesfinanzhof Urteil07.05.2013

Aufwand für Auslandsreisen eines neben­be­ruf­lichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbarAufwendungen waren untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst

Der Bundesfinanzhof hat einem neben­be­ruf­lichen Autor den Abzug von Reise­auf­wen­dungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der zu 90 % schwer­be­hinderte Kläger, der hauptberuflich als Lehrer tätig ist, die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autoren­tä­tigkeit als Betriebsausgaben abziehen, weil er die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen habe, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Aktivitäten entfaltet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reise­auf­wen­dungen für seine Ehefrau seien als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen.

Aufwendungen können nicht in beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden

Der Bundesfinanzhof hat die Reise­auf­wen­dungen insgesamt nicht als Betrie­bs­ausgaben zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen hätten nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden können, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schrift­stel­le­rischen Tätigkeit gedient und untrennbar inein­an­der­ge­griffen hätten.

Reisekosten für mitgereiste Ehefrau nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar

Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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