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Bundesfinanzhof Urteil09.03.2010

BFH: Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regie­rungs­mit­gliedern können abziehbar seinAussicht auf Anbahnung von Geschäfts­kon­takten im Regelfall als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen

Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delega­ti­o­ns­reisen von Regie­rungs­mit­gliedern und am World Economic Forum teil, so können die dafür anfallenden Reisekosten als Betrie­bs­ausgaben abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte als Mitglied einer Wirtschafts­de­le­gation an Auslandsreisen des Minis­ter­prä­si­denten und des Wirtschafts­mi­nisters seines Bundeslandes und – zusammen mit seiner Ehefrau – auch an Tagungen des Weltwirt­schafts­forums in Davos teilgenommen. Er ist Allein­ge­sell­schafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie sein Ehefrau auch deren Vorstand. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die Aktien­ge­sell­schaft übernommen.

Finanzgericht nimmt verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen in Höhe der Reisekosten an

Das Finanzgericht war der Meinung, die Reisen seien überwiegend privat veranlasst. Die von den Klägern erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Das Finanzgericht hat deshalb verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen in Höhe der Reisekosten angenommen.

Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise kommt nicht in Betracht

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im Streitfall kam eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht. Den Reisen lag auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Deshalb war die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen.

Private Veranlassung der Reisen hier aufgrund des Programmablaufs ausgeschlossen

Die vom Finanzgericht vorgenommene Abwägung beurteilte der Bundesfinanzhof als fehlerhaft. Deshalb muss es nun im zweiten Rechtsgang noch einmal prüfen, ob die Reisen beruflich veranlasst waren. Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs ist aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall die von den Klägern in Anspruch genommene Aussicht auf Anbahnung von Geschäfts­kon­takten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen. Eine private Veranlassung der Reisen sei aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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