21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil16.02.2016

Verluste aus Veröf­fent­lichung eines Buches über Wanderungen können steuermindernd geltend gemacht werdenWährend Anlaufzeit der schrift­stel­le­rischen Tätigkeit ist Verlust steuerlich anzuerkennen

Berichtet ein Steuer­pflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betrie­bs­ausgaben einer schrift­stellerischen Tätigkeit sein. Dies geht aus einer Entscheidung des das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erklärte im Streitjahr 2012 neben Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit und Renten Kosten für die Veröf­fent­lichung eines Buches als Betrie­bs­ausgaben einer selbständigen, schrift­stel­le­rischen Tätigkeit. Der Kläger berichtete in seinem Buch über von ihm durchgeführte Wanderungen und fügte den Berichten Karten und Höhenprofile hinzu. Er erstellte außerdem eine CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, u.a. über Wetter­ver­hältnisse. Er schloss mit einem Verlag einen Vertrag zum Vertrieb des Buches. Einen Gewinn­er­zie­lungsplan legte er vor. Der Verkauf von ca. 800 Büchern innerhalb von drei Jahren reichte für einen Gewinn nicht aus. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht, da der Kläger seine schrift­stel­le­rische Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe.

Kläger hat Gewinn­er­zie­lungs­absicht gehandelt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Aufwendungen für die Veröf­fent­lichung, insbesondere der Autorenzuschuss, als Betrie­bs­ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schrift­stel­le­rischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht gehandelt habe. Jedenfalls während der Anlaufzeit der schrift­stel­le­rischen Tätigkeit sei ein Verlust steuerlich anzuerkennen. Dies gelte auch bei negativer Total­ge­winn­prognose unter Berück­sich­tigung der verkauften Exemplare. Bei der Total­ge­winn­prognose seien die Kosten des Klägers für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen nicht einzubeziehen. Diese Kosten seien nicht steuerlich abzugsfähig und zu Recht nicht vom Kläger erklärt worden. Er habe infolgedessen keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert. Entscheidend für die Annahme einer Gewinn­er­zie­lungs­absicht sei das Verhalten des Klägers. Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nach dem die Lekto­ren­kon­ferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröf­fent­lichung angeboten und einen Gewinn­er­zie­lungsplan vorgelegt habe. Das Buch sei beworben und auf Buchmessen präsentiert worden. Der Kläger habe auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken übersandt. Er habe sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur ausein­an­der­gesetzt und sein Buch z.B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern. Etwas anderes ergebe sich nicht dadurch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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