21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.08.2013

Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzenTätigkeit des Hobbyautoren beruhte nicht allein auf der Absicht, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen

Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Veröf­fent­lichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, sind steuerlich nicht anzuerkennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als Logopäde selbständig tätig. Für die Jahre 2008, 2009 und 2010 machte er auch Aufwendungen für seine Autoren­tä­tigkeit geltend, u.a. Publi­ka­ti­o­ns­kosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäfts­ausstattung (insgesamt rund 11.000 Euro). Einnahmen erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autoren­tä­tigkeit auf.

Kläger reichte vom Finanzamt geforderte Angaben und Unterlagen nicht ein

Für die Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung prüfte das beklagte Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf seine Autoren­tä­tigkeit und forderte von ihm entsprechende Angaben und Unterlagen. Eine Antwort blieb aus, so dass die geltend gemachten Verluste aus der Autoren­tä­tigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden.

Kläger beruft sich wegen Gewinn­er­zie­lungs­absicht auf Autorenvertrag

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der - mangels Begründung - mit Einspruch­s­ent­scheidung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine Gewinn­er­zie­lungs­absicht. Ohne entsprechende Gewinn­er­zie­lungs­absicht hätte er auch keine Publi­ka­ti­o­ns­kosten in Höhe von 4841 Euro übernommen. Mit der Autoren­tä­tigkeit habe er sich ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesund­heit­licher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde. Im Übrigen sei er vom Verlag getäuscht worden, da dieser nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet habe.

Überwiegend private Interessen und Neigungen für die Autoren­tä­tigkeit ursächlich

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe nicht den Nachweis führen können, dass er mit seiner Autoren­tä­tigkeit eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht gehabt habe. Die Gewinn­er­zie­lungs­absicht als sog. "innere Tatsache" (= Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) könne nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Nach diesen allein maßgeblichen objektiven Umständen sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Autoren­tä­tigkeit keinen Totalgewinn hätte erzielen können. Der Kläger habe die verlust­bringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt. Der besondere Charakter des vom Kläger behandelten Themas erlaube den Schluss, dass die Tätigkeit nicht allein auf der Absicht beruht habe, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Auch die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten spreche dafür, dass überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich gewesen seien.

Betrieb war objektiv nicht geeignet, einen Totalgewinn abzuwerfen

Die Verluste könnten auch nicht als sog. "Anlaufverluste" anerkannt werden, weil schon zu Beginn der Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept existiert habe, das den Kläger zu der Annahme hätte veranlassen dürfen, durch die selbständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden. Der Betrieb sei auch objektiv nicht geeignet gewesen, einen Totalgewinn abzuwerfen, weil die Druckkosten bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst hätten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen gewesen wäre. Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als 1000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen seien auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlages bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen. Bereits durch den Inter­ne­t­auftritt des Verlages werde deutlich, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liege, um aus der unmittelbaren Geschäfts­be­ziehung mit diesen Geld zu verdienen. Dem gesamten Inter­ne­t­auftritt des Verlages bzw. der Verlagsgruppe sei nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft habe erfolgen sollen. Aus späteren Schreiben des Verlages ergebe sich vielmehr, dass der Kläger die Vermarktung selbst habe in die Hand nehmen sollen. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reiche nicht aus.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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