18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.10.2016

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar seinAnschaffung, Einrichtung und Wartung von Hard- und Software müssen in wirtschaftlich sinnvoller Relation zum Betrieb und daraus erzielten Einkünften stehen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es einem selbständigen Zeitungs­zu­steller mit jährlichen Einnahmen von ca. 6.000 Euro nicht zuzumuten ist, seine Einkommen­steuer­erklärung in elektronischer Form abzugeben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist selbständiger Zeitungs­zu­steller in der Südpfalz. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einnahmen von knapp 6.000 Euro jährlich. Den Lebensunterhalt bestritt er mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Seine Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen gab er auf amtlichem Vordruck handschriftlich ab.

Finanzamt verlangt Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form

Im Juli 2015 forderte ihn das beklagte Finanzamt auf, seine Einkom­men­steu­e­r­er­klärung künftig in elektronischer Form (nach amtlich vorge­schriebenem Datensatz durch Daten­fer­n­über­tragung) abzugeben. Daraufhin beantragte der Kläger, seine Einkom­men­steu­e­r­er­klärung aus Billig­keits­gründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Inter­ne­t­an­schluss besitze und nur über eine sehr eingeschränkte "Medienkompetenz" verfüge.

Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form angesichts geringer Betrie­b­s­ein­nahmen wirtschaftlich nicht zumutbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hob die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes auf und gab der Klage statt. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, vom Formerfordernis (elektronische Form) befreit zu werden, weil ihm dies angesichts seiner geringen Betrie­b­s­ein­nahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, urteilte das Finanzgericht. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienst­leis­tungen. Alle diese Kosten müssten in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich seien, komme es für die Frage der wirtschaft­lichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuer­pflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen habe. Deshalb seien auch die (nicht unerheblichen) Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen insoweit irrelevant. Solche Einkünfte - seien sie auch noch so hoch - lösten kraft Gesetzes keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung in elektronischer Form aus.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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