23.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil23.03.2016

Einkommen­steuer­erklärung ist auch bei befürchteter Datenausspähung digital und nicht in Papierform abzugebenVon der Finanz­ver­waltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungs­software gewährleistete hinreichendes Maß an Datensicherheit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuer­pflichtige ihre Einkommen­steuer­erklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Daten­über­tragung über das Internet hegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Ingenieur selbständig tätig und daher wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 Euro betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung in elektronischer Form durch Daten­fer­n­über­tragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanz­ver­waltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuer­pflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab.

Befürchtetes Ausspähen von Daten kann durch handelsübliche Sicher­heits­software unterbunden werden

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicher­heits­software zu unterbinden. Die von der Finanz­ver­waltung kostenlos bereitgestellte Übermitt­lungs­software sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Infor­ma­ti­o­ns­technik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistete ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicher­heits­lücken seien nicht erkennbar.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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