18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.07.2015

Ein­kommen­steuer­erklärung muss in elektronischer Form abgegeben werdenRestrisiko eines Hacker-Angriffs auf gespeicherte Daten ist im Hinblick auf Verwaltungs­vereinfachung und Kostenersparnis hinzunehmen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuer­pflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Ein­kommen­steuer­erklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkom­men­steu­e­r­er­klärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Inter­net­miss­brauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Elektronische Steue­r­er­klä­rungen trotz "NSA-Affäre" verfas­sungsmäßig

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, dass nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Siche­rungs­mög­lich­keiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwal­tungs­ver­ein­fachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder - worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei - bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steue­r­er­klä­rungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfas­sungsmäßig sei.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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