21.11.2024
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Dokument-Nr. 7340

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.12.2008

Kein Widerruf der Bestellung als Steuerberater, wenn Restschuld­be­freiung nach Insol­venz­ver­fahren angekündigt wirdVon Konsolidierung der wirtschaft­lichen Verhältnisse ist auszugehen

Mit Urteil zum Steuer­be­ra­tungsrecht hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen die Steuer­be­ra­ter­kammer die Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermö­gens­verfalls widerrufen kann.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Herbst 2005 wegen steuerlicher Rückstände des Klägers von rd. 130.000.- € beim Amtsgericht die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens beantragt. Nach dem Schlussbericht des Insol­venz­ver­walters (im Jahr 2007) war der Kläger gehalten, monatlich 300.- € an die Insolvenzmasse abzuführen, was auch geschieht; der Aktivmasse von rd. 10.000.- € standen festgestellte Verbind­lich­keiten von rd. 748.000.- € gegenüber bei einer freien Masse von rd. 3.000.- €. Mit Beschluss vom Frühjahr 2008 hob das Amtsgericht nach Vollzug der Schluss­ver­teilung das Insol­venz­ver­fahren unter Ankündigung der vom Kläger beantragten Restschuldbefreiung auf.

Steuer­be­ra­ter­kammer widerrief Bestellung als Steuerberater

Mit Bescheid vom Juli 2008 widerrief die Steuerberaterkammer – nach einem Beschluss ihres Vorstandes vom Juli 2006 – die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermö­gens­verfalls. Da die klägerischen Verbind­lich­keiten rd. 750.000.- € betrügen, sei bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 3.500.- € nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann mit einer Konsolidierung der klägerischen Finanzlage zu rechnen sei. Die Vermö­gens­ver­hältnisse seien auch nicht durch die bloße Ankündigung der Restschuld­be­freiung als geordnet zu betrachten.

Gericht hebt Wider­rufs­be­scheid auf

Das sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anders, gab der Klage statt und hob den Wider­rufs­be­scheid auf. Das Gericht führte u.a. aus, nachdem das Insol­venz­ver­fahren aufgehoben und die Restschuld­be­freiung angekündigt worden sei, liege der gesetzliche Vermu­tung­s­tat­bestand des Vermö­gens­verfalls nach dem StBerG nicht mehr vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs entfalle mit Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens und der Ankündigung der Restschuld­be­freiung die gesetzliche Vermutung des Vermö­gens­verfalls, das Bundes­ver­wal­tungs­gericht und der Bundesfinanzhof würden dieselbe Auffassung vertreten; nach Ankündigung der Restschuld­be­freiung könnten die Vermö­gens­ver­hältnisse des Schuldners als geordnet angesehen werden. Denn während der so genannten Wohlver­hal­ten­speriode (grundsätzlich 6-jährige Laufzeit) seien Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen der Insol­venz­gläubiger unzulässig. Zwar könne nach Ablauf der Wohlver­hal­ten­speriode die Restschuld­be­freiung versagt werden, wenn der Schuldner während der Laufzeit Obliegenheiten verletzt hätte oder wegen Insol­venz­straftaten rechtskräftig verurteilt würde, dafür seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr habe sich bereits durch die bloße Ankündigung die spätere Möglichkeit der Restschuld­be­freiung im Sinne einer konkreten Aussicht derart verdichtet, dass bereits mit dieser von einer Konsolidierung der wirtschaft­lichen Verhältnisse tatsächlich auszugehen sei. Abgesehen davon könne wegen neu entstandener Schulden bis heute kein Vermögensverfall des Klägers festgestellt werden. Daneben erwirtschafte der Kläger im Streitfall monatlich 3.500.- € von denen er 300.- € an den vormaligen Insol­venz­ver­walter, der nunmehr als Treuhänder fungiere, abführe. Beim Finanzamt seien offensichtlich keine neuen Abgaben­rück­stände entstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2009

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