18.10.2024
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Dokument-Nr. 126

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Urteil16.11.2004Finanzgericht Rheinland-Pfalz2 K 1431/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2005, 336Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 336
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ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.11.2004

Aufwendungen für Domain-Adresse weder sofort abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben noch Anschaf­fungs­kosten für ein abschrei­bungs­fähiges Wirtschaftsgut

Aufwendungen für Domain-Adresse sind weder sofort abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben noch Anschaf­fungs­kosten für ein abschrei­bungs­fähiges Wirtschaftsgut. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Mit Urteil vom 16.11.2004 zur Einkommensteuer 2000 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen für eine (Internet-) Domain-Adresse steuerlich berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger in der Gewin­n­er­mittlung seines Gewer­be­be­triebes - "Übernahmekosten Domain-Adresse" - 8.700.- DM als sofort abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben geltend gemacht und angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet".

Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2000 jedoch unberück­sichtigt und begründete das damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den mit dem Erwerb der Domain-Adresse zusam­men­hän­genden Aufwendungen handele es sich weder um sofort abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben noch um Anschaf­fungs­kosten für ein abschrei­bungs­fähiges Wirtschaftsgut. Die Domain-Adresse stelle ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Internet-Adressen könnten am Markt gehandelt werden, und unterständen - was mittlerweile zivilrechtlich geklärt sei - dem Schutz des Namensrechtes, bzw. dem des Markengesetzes. Das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung stehe im Vordergrund.

Einen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr - und damit die Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen - vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der Meinung des Klägers, wegen der rasanten technischen wie auch inhaltlichen Weiter­ent­wicklung bei Internet-Auftritten könne eine wirtschaftliche Abnutzung nicht verneint werden, EDV-Software werde ja auch planmäßig über drei Jahre abgeschrieben, sei nicht zu folgen. Bei Domain-Adressen gebe es weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaft­lichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Die Domain werde nach den Regis­trie­rungs­be­din­gungen auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Der marken­rechtliche Schutz bestehe zunächst 10 Jahre und könne auf nicht absehbare Zeit verlängert werden. Im Unterschied zu Warenzeichen bestehe der wirtschaftliche Nutzen einer Domain-Adresse nicht aus ihrem Bekannt­heitsgrad. Eine Internet-Adresse sei vielmehr als Eingangstor zum Internet-Auftritt unabhängig vom Zeitgeist sowie der Bewerbung und auf Dauer ohne zusätzliche Maßnahmen, ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer, nutzbar. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrer Prägnanz/ihrem schlag­wort­artigen Charakter bestimmt, wobei - jedenfalls wenn die Domain, wie hier, nicht aus einer Marke bestehe - keine Abnut­zungs­er­schei­nungen festgestellt werden könnten.

Daher sei das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut mit den Anschaf­fungs­kosten aktivierbar. Eine Berück­sich­tigung der Anschaf­fungs­kosten als Betrie­bs­ausgaben kann deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder Entnahme) in Betracht kommen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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