23.11.2024
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Dokument-Nr. 3809

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Urteil19.10.2006Bundesfinanzhof III R 6/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2007, 384Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 384
  • FR 2007, 695Zeitschrift: Finanz-Rundschau (FR), Jahrgang: 2007, Seite: 695
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Bundesfinanzhof Urteil19.10.2006

Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens können nicht abgeschrieben werdenInternetadresse ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens können nicht abgeschrieben werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaf­fungs­kosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betrie­bs­ausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekannt­heitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ das Gericht, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

EStG § 5 Abs. 1

HGB § 255 Abs. 1

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaf­fungs­kosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

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