Finanzgericht Köln Urteil20.04.2010
FG Köln: Verkauf einer Internet-Domain steuerfreiDomainverkauf weist keinen steuerbaren Bezug zu Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes auf
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in dem Verfahren 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000,- DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Denn der Kläger habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet.
Kläger hat Recht an Domain mit Verkauf endgültig verloren
Dem ist das Finanzgericht Köln in seinem Urteil nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren.
BFH muss entscheiden, ob Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen (§ 2 Abs. 1 EStG). Da der Verkauf einer Internet-Domain im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern war, der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten nicht vorlag, hatte eine Besteuerung zu unterbleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, FG Köln