15.11.2024
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Urteil03.03.2010Finanzgericht Rheinland-Pfalz1 K 2338/08
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.03.2010

Kosten für Logopädieschule nicht als Sonderausgaben 2006 abzugsfähigSchulgeld nur bei förmlich anerkannten allge­mein­bil­denden Ergän­zungs­schulen abzugsfähig

Schul­geld­zah­lungen für den Besuch einer Logopädieschule können nur dann als Sonderausgaben in der Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Schule um eine nach dem Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergän­zungs­schule handelt. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger von 2005 bis 2008 eine staatlich anerkannte Berufs­fach­schule für Logopädie in Rheinland-Pfalz. Im Jahre 2006 entrichteten die Kläger für den Besuch der Schule durch ihre Tochter Schul­geld­zah­lungen in Höhe von rund 8.600.- € und machten diesen Betrag in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2006 als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die Schul­geld­zah­lungen nicht zum Sonder­aus­ga­beabzug zu und begründete das damit, die Kläger hätten den Nachweis, dass es sich bei der von der Tochter besuchten Schule um eine nach Landesrecht anerkannte Ersatzschule handele, nicht erbracht.

Logopädieschule ist nach Ansicht der Kläger eine zum Sonder­aus­ga­be­nabzug berechtigende Ersatzschule im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­setzes

Nachdem die Kläger bereits im Einspruchs­ver­fahren geltend gemacht hatten, dass die Logopädieschule eine Ersatzschule sei, trugen sie mit der Klage weiter vor, die Schule sei staatlich anerkannt im Sinne des Logopä­die­ge­setzes, sie sei auch eine staatlich genehmigte Schule. Die Logopädieschule stelle eine private Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule dar und sei somit eine zum Sonder­aus­ga­be­nabzug berechtigende Ersatzschule im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Zwar fielen die innerhalb von Rheinland-Pfalz betriebenen Ausbildungen in Gesund­heits­berufen nicht unter das Privat­schul­gesetz, hieraus sei aber nicht zu folgern, dass deshalb die staatliche Genehmigung oder Anerkennung zu versagen sei. Die Anwendung des Privat­schul­ge­setzes sei nicht Voraussetzung für den Sonder­aus­ga­be­nabzug.

Logopädieschule ist keine staatlich genehmigte Schule, die als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule dient

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Sonder­aus­ga­be­nabzug sei beim Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergän­zungs­schule möglich. Hinsichtlich der Sonderausgaben knüpfe der Gesetzgeber erkennbar an (landes-)schulrechtliche Begriffe an. Schulgeld für den Besuch von Ergän­zungs­schulen sei nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergän­zungs­schule handele. Daran fehle es hier. Die Logopädieschule sei auch keine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Keine gleich­heits­widrige Benachteiligung

Die Kläger würden durch die Versagung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs auch nicht gleich­heits­widrig benachteiligt. Schulgeld sei nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht als allgemein bildende Ergän­zungs­schule förmlich anerkannt sei. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landes­rechtliche Anerkennung werde zudem den Landes­ge­setz­gebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerken­nungs­ver­fahrens die Förde­rungs­be­dürf­tigkeit und -würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuer­rechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerken­nungs­ver­fahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landes­recht­lichen Regelung Minde­st­an­for­de­rungen z.B. an Lehrziele, Schul­ein­richtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

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