21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.02.2016

Mit Werbungs­kosten­pauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten abgegoltenUnfall- und unfallbedingte Krank­heits­kosten können nicht zusätzlich geltend gemacht werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass durch die Entfernungs­pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommen­steuer­gesetz - EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krank­heits­kosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste repariert werden - die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 7.000 Euro. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behand­lungs­kosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro) machte sie anschließend mit ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als Werbungskosten geltend.

Finanzamt verneint Möglichkeit zur Geltendmachung von Werbungskosten

Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krank­heits­kosten, die - so das Finanzamt - allenfalls als sogenannte außer­ge­wöhnliche Belastungen berück­sich­ti­gungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 Euro) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

RG: Entfer­nungs­pau­schale deckt nach dem Wortlaut des Gesetzes "sämtliche Aufwendungen" ab

Dagegen erhob die Klägerin Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass kein Werbungs­kos­te­nabzug für die Behand­lungs­kosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) "sämtliche Aufwendungen" ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außer­ge­wöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuer­ver­ein­fachung und der Vermeidung von Rechtss­trei­tig­keiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außer­ge­wöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfer­nungs­pau­schale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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