15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil14.01.2014

Leistungen der Grundpflege und der haus­wirtschaft­lichen Versorgung sind umsatz­steu­erfreiAuch von natürlicher Person erbrachte und über Verein abgerechnete Leistung sind von der Umsatzsteuer befreit

Leistungen der Grundpflege und der haus­wirtschaft­lichen Versorgung sind auch dann umsatz­steu­erfrei, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erbrachte als Pflegehelferin Leistungen der Grundpflege und der hauswirt­schaft­lichen Versorgung (keine medizinische Behand­lungs­pflege) sowie dazugehörige Bürotätigkeiten. Die Verträge mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern schloss ein Verein ab, deren Mitglied die Klägerin war und von dem sie ihr Entgelt bezog.

Finanzamt erklärt erbrachte Leistungen für umsatz­steu­er­pflichtig

Das beklagte Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatz­steu­er­pflichtig. Es handele sich insbesondere nicht um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Pflege hilfs­be­dürftiger Personen eng verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 16 UStG), weil die Klägerin keine Ausbildung als Pflegerin habe und als Subun­ter­nehmerin keine Einrichtung in diesem Sinne sei.

Kosten für Pflege­leis­tungen müssen von Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden können

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht und gab der Klage statt. Zwar sei die Klägerin keine in § 4 Nr. 16 UStG genannte Einrichtung, sie könne sich aber unmittelbar auf eine unions­rechtliche Befrei­ungs­vor­schrift (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie) berufen, die der deutsche Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt habe. Die Klägerin habe eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienst­leis­tungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht. Hierzu zählten auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirt­schaft­lichen Versorgung. Die Bürotätigkeiten seien ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, da es sich um unselbst­ständige Nebenleistungen zu den Pflegeleistungen handele und sie für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich seien. Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Befrei­ungs­vor­schrift stehe nicht entgegen, dass sie eine natürliche Person sei, keine Ausbildung zur Pflegerin habe und ihre Leistungen nicht unmittelbar mit den Kostenträgern abrechne. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass die Kosten für die Pflege­leis­tungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar seien. Dies sei hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen der Fall.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17880

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI