21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 31054

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Finanzgericht Münster Beschluss15.10.2021

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht die Haftungsquote nichtCorona-Soforthilfe sind zweckgebunden und damit nicht pfändbar

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungs­be­scheids ergangenem Beschluss entschieden.

Die Antragstellerin war alleinige Gesell­schafterin und Geschäfts­führerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehalts­zah­lungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen, was zu einer Erhöhung der Körper­schaft­steu­er­fest­set­zungen führte. Zwischen­zeitlich wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.

Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten

Nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhob die Antragstellerin eine noch anhängige Klage gegen den Haftungs­be­scheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, dass die UG eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungs­zeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 € auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich die Antragstellerin durch die Aussetzung der Insol­ven­z­an­trags­pflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungs­i­n­an­spruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuer­nach­zah­lungen aufgrund der verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

FG: Einbeziehung der Soforthilfe auf Grund der Zweckbindung zweifelhaft

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin als Geschäfts­führerin dem Grunde nach gemäß § 69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung könne sie jedoch bei summarischer Betrachtung lediglich in Höhe von 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es sei ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamt­ver­bind­lich­keiten und in die bezahlten Verbind­lich­keiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daraus ergebe sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden dürfe. Ohne Berück­sich­tigung des Rückzah­lungs­be­trages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamt­ver­bind­lich­keiten zu tilgen.

Regelungen des COVInsAG stehen Haftungs­i­n­an­spruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen

Die Regelungen des COVInsAG stünden einer Haftungs­i­n­an­spruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Dieses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insolvenzreife der UG nach eigenen Angaben der Antragstellerin nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auf die unerwarteten Steuer­ver­bind­lich­keiten aufgrund der verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen zurückzuführen sei. Im Übrigen seien die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO nicht durch das COVInsAG ausgesetzt worden.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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