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Finanzgericht Münster Urteil25.08.2014
Keine Gewerbesteuerbefreiung für ein DialysezentrumVerfassungsrechtliche Grenzen durch Schlechterstellung von ambulanten Behandlungseinrichtungen gegenüber Krankenhäusern nicht überschritten
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Dialysezentrum nicht die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 Buchstaben b) oder d) GewStG in Anspruch nehmen kann, da es weder als Krankenhaus noch als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen eingestuft werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt zwei Dialysezentren und gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, denn während der Dialysebehandlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig.
Dialysezentren können nicht als Krankenhäuser angesehen werden
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Für die Klägerin greife keine Befreiungsvorschrift ein. Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchstabe b) GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handele es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung.
Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nicht möglich
Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) 1. Alt. GewStG). Dies setze einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus stehe bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Aus diesem Grund scheitere auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) 2. Alt. GewStG). Dies setze zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.
FG verneint Befreiung von der Gewerbesteuer aus Gründen der Wettbewerbsneutralität
Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreite die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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