21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil25.08.2014

Keine Gewerbe­steuer­befreiung für ein DialysezentrumVerfassungs­rechtliche Grenzen durch Schlech­ter­stellung von ambulanten Behandlungs­ein­richtungen gegenüber Krankenhäusern nicht überschritten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Dialysezentrum nicht die Steuer­befreiungs­vor­schriften des § 3 Nr. 20 Buchstaben b) oder d) GewStG in Anspruch nehmen kann, da es weder als Krankenhaus noch als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege­be­dürftiger Personen eingestuft werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt zwei Dialysezentren und gab keine Gewer­be­steu­e­r­er­klä­rungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewer­be­steu­er­mess­be­scheide. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbe­wer­bs­gründen eine Gleich­be­handlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialy­se­be­hand­lungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege­be­dürftiger Personen, denn während der Dialy­se­be­handlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig.

Dialysezentren können nicht als Krankenhäuser angesehen werden

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Für die Klägerin greife keine Befrei­ungs­vor­schrift ein. Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchstabe b) GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handele es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung.

Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflege­be­dürftiger Personen nicht möglich

Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege­be­dürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) 1. Alt. GewStG). Dies setze einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus stehe bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Aus diesem Grund scheitere auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflege­be­dürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) 2. Alt. GewStG). Dies setze zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirt­schaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.

FG verneint Befreiung von der Gewerbesteuer aus Gründen der Wettbe­wer­bs­neu­tralität

Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbe­wer­bs­neu­tralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreite die verfas­sungs­rechtliche Grenze seiner Gestal­tungs­frei­heiten nicht, wenn er ambulante Behand­lungs­ein­rich­tungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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