18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.01.2017

Keine Gewerbe­steuer­befreiung für ambulante DialysezentrenRechtsgrundlage für Gleichstellung mit kranken­häus­lichen Dialysezentren nicht gegeben

Nach § 3 Nr. 20 des Gewerbe­steuer­gesetzes können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege­be­dürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflege­be­dürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein. Der Bundesfinanzhof hat im Zuge dessen jedoch entschieden, dass ambulante Dialysezentren von der Steuerbefreiung nicht erfasst sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt zwei Dialysezentren, in denen Kranken­fach­kräfte und -pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Damit war allerdings der nach sozia­l­recht­lichen Vorgaben geprägte Begriff "Krankenhaus" (der die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten erfordert) nicht erfüllt. Für eine Gleichstellung mit einem kranken­häus­lichen Dialysezentrum fehlt die Rechtsgrundlage: Die gesetz­ge­be­rische Einengung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser, nicht aber sämtlicher Einrichtungen, deren Leistungen über die Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger abgerechnet werden können, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhof aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden.

Einrichtungen der Klägerin dient nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflege­be­dürftiger Personen

Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege­be­dürftiger Personen angesehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck lag nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nicht­pfle­ge­rischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflege­be­dürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflege­be­dürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirt­schaftlich versorgen.

Offen lassen konnte der Bundesfinanzhof hingegen die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befrei­ung­s­tat­bestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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