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Finanzgericht Münster Urteil18.11.2010
FG Münster: Keine Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und PflegeheimVoraussetzungen für Gewerbesteuerbefreiung durch Vermietungstätigkeit nicht gegeben
Für die gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an ein Alten- und Pflegeheim findet die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG keine Anwendung, sofern zwischen den Vertragsbeteiligten keine Betriebsaufspaltung besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin ist eine GbR, die eine ihr gehörende Immobilie an eine Schwestergesellschaft vermietete. Die Schwestergesellschaft überließ die Immobilie wiederum entgeltlich an eine weitere Gesellschaft, die auf dem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft bestand wegen überwiegend identischer Gesellschafterbeteiligungen eine Betriebsaufspaltung. Aufgrund dessen erzielte die Klägerin - trotz vermögensverwaltender Tätigkeit - gewerbliche Einkünfte. Sie beanspruchte, ihre Gewinne von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG freizustellen, da Gleiches auch für die Betreiberin des Alten- und Pflegeheims gelte.
Betriebsaufspaltung besteht nur zwischen GbR und zwischengeschalteter Schwestergesellschaft, nicht aber zwischen GbR und Betreiberin des Alten- und Pflegeheims
Das Finanzgericht Münster sah die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung der Vermietungstätigkeit der Klägerin als nicht gegeben an. Sie selbst betreibe kein Alten- und Pflegeheim im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Zwar werde bei einer Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung für das Betriebsunternehmen aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch auf das Besitzunternehmen übertragen. Allerdings bestehe im Streitfall nur eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der zwischengeschalteten Schwestergesellschaft, nicht aber auch zur Betreiberin des Alten- und Pflegeheims. Auch zwischen der Schwestergesellschaft und der Heimbetreiberin liege keine Betriebsaufspaltung vor, die es gebieten würde, die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf die Klägerin "durchzureichen".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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