23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.11.2010

FG Münster: Keine Gewer­be­steu­er­be­freiung bei Immobi­li­en­ver­pachtung an Alten- und PflegeheimVoraussetzungen für Gewer­be­steu­er­be­freiung durch Vermie­tung­s­tä­tigkeit nicht gegeben

Für die gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an ein Alten- und Pflegeheim findet die Gewer­be­steu­er­be­freiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG keine Anwendung, sofern zwischen den Vertrags­be­tei­ligten keine Betrie­b­s­auf­spaltung besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin ist eine GbR, die eine ihr gehörende Immobilie an eine Schwes­ter­ge­sell­schaft vermietete. Die Schwes­ter­ge­sell­schaft überließ die Immobilie wiederum entgeltlich an eine weitere Gesellschaft, die auf dem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Zwischen der Klägerin und der Schwes­ter­ge­sell­schaft bestand wegen überwiegend identischer Gesell­schaf­ter­be­tei­li­gungen eine Betrie­b­s­auf­spaltung. Aufgrund dessen erzielte die Klägerin - trotz vermö­gens­ver­wal­tender Tätigkeit - gewerbliche Einkünfte. Sie beanspruchte, ihre Gewinne von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG freizustellen, da Gleiches auch für die Betreiberin des Alten- und Pflegeheims gelte.

Betrie­b­s­auf­spaltung besteht nur zwischen GbR und zwischen­ge­schalteter Schwes­ter­ge­sell­schaft, nicht aber zwischen GbR und Betreiberin des Alten- und Pflegeheims

Das Finanzgericht Münster sah die Voraussetzungen für eine Gewer­be­steu­er­be­freiung der Vermie­tung­s­tä­tigkeit der Klägerin als nicht gegeben an. Sie selbst betreibe kein Alten- und Pflegeheim im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Zwar werde bei einer Betrie­b­s­auf­spaltung die Gewer­be­steu­er­be­freiung für das Betrie­bs­un­ter­nehmen aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betäti­gungs­willens auch auf das Besit­zun­ter­nehmen übertragen. Allerdings bestehe im Streitfall nur eine Betrie­b­s­auf­spaltung zwischen der Klägerin und der zwischen­ge­schalteten Schwes­ter­ge­sell­schaft, nicht aber auch zur Betreiberin des Alten- und Pflegeheims. Auch zwischen der Schwes­ter­ge­sell­schaft und der Heimbetreiberin liege keine Betrie­b­s­auf­spaltung vor, die es gebieten würde, die Gewer­be­steu­er­freiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf die Klägerin "durchzureichen".

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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