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Finanzgericht Münster Urteil20.02.2020

Keine Lohnsteuer­pauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete FeierDurchschnitts­steuer­satz von 25 % nur bei Teilnahme von Arbeitnehmer aller Lohngruppen sachgerecht

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahres­abschluss­feier nicht mit dem Pausch­steu­ersatz von 25 % erhoben werden darf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine GmbH, ist Inhaberin eines Indus­trie­un­ter­nehmens. Im Streitjahr, für das sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37 b EStG optiert hatte, lud die Klägerin ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahres­ab­schlussfeier in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unter­hal­tungs­an­gebote fielen insgesamt gut 17.500 EUR an. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Jahres­ab­schlussfeier um eine Betriebsveranstaltung, die sie in ihrer Lohnsteu­er­vor­an­meldung pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte. Eine für das Streitjahr durchgeführte Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine Betrie­bs­ver­an­staltung gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe und die Differenz zwischen der sich nach § 37 b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer deshalb nachzufordern sei. Gegen den Nachfor­de­rungs­be­scheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass ein "Offenstehen für alle Mitarbeiter" nach neuer Rechtslage (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n.F.) kein Defini­ti­o­ns­be­standteil des Begriffs "Betrie­bs­ver­an­staltung" sei.

FG verneint Lohnsteu­er­pau­scha­lierung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahres­ab­schlussfeier zugewandte Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betrie­bs­ver­an­staltung gezahlt worden. Die Pauscha­lie­rungs­vor­schrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betrie­b­s­an­ge­hörigen offen stehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der "Betrie­bs­ver­an­staltung" im zum 1. Januar 2015 neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betrie­bs­ver­an­staltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauscha­lie­rungs­vor­schrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durch­schnitts­steu­ersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betrie­bs­ver­an­staltung teilnähmen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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