21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2006

Verschenkte Goldmünze: Voller Lohnsteuersatz für im Rahmen einer Weihnachtsfeier überreichte Geschenke

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betrie­bs­ver­an­staltung nicht der günstigeren Steuer­pau­scha­lierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) unterliegt.

Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachts­feiern überreichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück. Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pausch­steu­ersatz von 25 v.H. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht --wie vom Gesetz gefordert-- aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betrie­bs­ver­an­staltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pausch­steu­er­satzes. Klage und Revision des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betrie­bs­ver­an­stal­tungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betrie­bs­ver­an­staltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 v.H. pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betrie­bs­ver­an­stal­tungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachts­feiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei eine untypische Programm­ge­staltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachts­feiern vorgenommen werden können.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Im Rahmen einer Betrie­bs­ver­an­staltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauscha­lie­rungs­mög­lichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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