Dokument-Nr. 3469
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2006
Verschenkte Goldmünze: Voller Lohnsteuersatz für im Rahmen einer Weihnachtsfeier überreichte Geschenke
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.
Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück. Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 v.H. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht --wie vom Gesetz gefordert-- aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes. Klage und Revision des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 v.H. pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2006
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
der Leitsatz
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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