18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil27.11.2018

Auch Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuernIn Bemes­sungs­grundlage sind alle beim Empfänger als Zuwendung angekommen Aufwendungen einzubeziehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemes­sungs­grundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37 b EStG einzubeziehen sind.) entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37 b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachfor­de­rungs­be­scheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Klägerin hält Berück­sich­tigung der Aufwendungen für äußeren Rahmen der Veranstaltung für falsch

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuer­pflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veran­stal­tungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilet­ten­con­tainer und Werbemittel.

Klage weiterstgehend ohne Erfolg

Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Im Übrigen wies das Finanzgericht Münster sie ab. Zunächst komme eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führe sie zu Arbeitslohn. In die Bemes­sungs­grundlage seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dies seien im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preis­ka­l­ku­lation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen könnten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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