21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.01.2009

Keine pauschal besteuerte "Betrie­bs­ver­an­staltung" bei geschlossenem TeilnehmerkreisBei einer "Betrie­bs­ver­an­staltung" muss die Teilnahmen allen Betrie­b­s­an­ge­hörigen offen stehen

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abend­ver­an­staltung stellt mangels Offenheit des Teilneh­mer­kreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betrie­bs­ver­an­staltung dar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungs­ge­sell­schaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abend­ver­an­stal­tungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuer­be­güns­tigten Betrie­bs­ver­an­stal­tungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Netto­pau­sch­steu­ersatz.

BFH: Betrie­bs­ver­an­stal­tungen sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betrie­bs­ver­an­stal­tungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigen­be­trieb­lichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betrie­b­s­an­ge­hörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilneh­mer­kreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeit­neh­mer­gruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durch­schnitts­steu­ersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betrie­bs­ver­an­staltung teilnehmenden Gesamt­be­leg­schaft mit Arbeitnehmern unter­schied­lichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betrie­bs­ver­an­staltung sach- und reali­täts­gerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abend­ver­an­stal­tungen verfehle der Durch­schnitts­steu­ersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungs­fä­higkeit.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28 vom 25.03.2009 des BFH

der Leitsatz

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abend­ver­an­staltung stellt mangels Offenheit des Teilneh­mer­kreises keine Betrie­bs­ver­an­staltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.

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