18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.06.2019

Mietkosten können auch noch nach Beendigung der doppelten Haushalts­führung abzugsfähig seinMietauf­wen­dungen sind für Dauer der neuen Arbeits­platzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushalts­führung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeits­platzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebens­mit­telpunkt aber weiterhin unstreitig in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch den Arbeitgeber zum 31. August 2015 behielt der Kläger seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1. Januar 2016 kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29. Februar 2016.

Finanzamt erkennt Mietkosten nicht vollständig an

Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietver­trag­lichen Kündigungsfrist der Wohnung damit bis einschließlich November 2015 an. Der Kläger begehrte demgegenüber einen Werbungs­kos­te­nabzug auch für die Dezembermiete in Höhe von rund 240 Euro.

Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die Miete für den Monat Dezember 2015 sei zwar nicht mehr durch die doppelte Haushalts­führung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veran­las­sungs­zu­sam­menhang mit späteren Einnahmen erkennbar. Der Kläger habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Aus diesem Grund werde die mögliche private Nutzung der Wohnung, etwa für mögliche Woche­n­end­besuche, überlagert. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Kläger teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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