21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil16.06.2016

Keine doppelte Haushalts­führung bei Wegezeiten von etwa einer StundeEntfernung von 37 km zwischen Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäf­ti­gungsortes für doppelte Haushalts­führung nicht ausreichend

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushalts­führung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuer­pflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. In diesem Fall wohne der Steuer­pflichtige bereits am Beschäf­ti­gungsort und könne die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht absetzen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Arbeitnehmer und hatte im Streitjahr 2013 Mietauf­wen­dungen für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht, weil er von dieser Wohnung zu seiner 6 km entfernten Arbeitsstätte in der Großstadt S pendelte. Ansonsten lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in einer vom Arbeitsort 37 km entfernten Drei-Zimmer-Wohnung.

Fahrzeiten von etwa einer Stunde für Arbeitnehmer zumutbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Mietauf­wen­dungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung nicht an, weil die vom Kläger mit seiner Ehefrau bewohnte Drei-Zimmer-Wohnung (eigener Hausstand) im Einzugsgebiet seiner Arbeitsstätte liege und er daher bereits an seinem Beschäf­ti­gungsort wohne. Eine doppelte Haushalts­führung setze voraus, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäf­ti­gungsortes ausein­an­der­fallen. Ein Arbeitnehmer wohne bereits dann am Beschäf­ti­gungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne. Unter Beschäf­ti­gungsort sei nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen sei. Ausschlaggebend sei dabei nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäf­ti­gungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren könne. Dabei würden Fahrzeiten von etwa eine Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen liegen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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