21.11.2024
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Dokument-Nr. 15711

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Urteil16.01.2013BundesfinanzhofVI R 46/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 911Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 911
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Bundesfinanzhof Urteil16.01.2013

Doppelte Haushalts­führung bei "eigenem Hausstand" und gemeinsamer Haushalts­führung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kinder möglichZweitwohnung am Beschäf­ti­gungsort darf lediglich als Schlafstätte dienen

Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushalts­führung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäf­ti­gungsort lediglich als Schlafstätte dient. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sind notwendige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushalts­führung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäf­ti­gungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung z.B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushalts­führung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kosten­be­tei­ligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierte Diplomchemiker, vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäf­ti­gungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutze er nach seinem Vortrag ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

BFH: Doppelte Haushalts­führung möglich

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Anders als bei jungen Arbeitnehmern ist bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushalts­führung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen "eigenen Hausstand" unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushalts­führung begründen. Das Finanzgericht muss nun noch feststellen, ob das der Fall war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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