21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.03.2009

BFH ändert Rechtsprechung bei doppelter Haushalts­führung in "Wegver­le­gungs­fällen"Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen schließt doppelte Haushalts­führung nicht aus

Verlegt ein Arbeitnehmer seinen privaten Wohnsitz weg von seinem Beschäf­ti­gungsort, behält dort aber einen weiteren Wohnsitz, um seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, kann er Mehrauf­wen­dungen für eine doppelte Haushalts­führung geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur doppelten Haushalts­führung nach Wegverlegung des Famili­en­wohn­sitzes vom Beschäf­ti­gungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushalts­führung, wenn der Steuer­pflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäf­ti­gungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäf­ti­gungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Notwendiger Zweitwohnsitz aus beruflichem Anlass begründet doppelte Haushalts­führung

Nach neuer Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts­führung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushalts­führung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäf­ti­gungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuer­pflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuer­pflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäf­ti­gungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushalts­führung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäf­ti­gungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäf­ti­gungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäf­ti­gungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Sachverhalt

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nicht­selb­ständig tätig. In A war zunächst auch der Famili­en­wohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushalts­führung am Beschäf­ti­gungsort in M geltend.

Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäf­ti­gungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushalts­führung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Begründung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof hob die Vorent­schei­dungen auf und entschied, dass die Berück­sich­tigung der Aufwendungen für die doppelte Haushalts­führung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäf­ti­gungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäf­ti­gungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäf­ti­gungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäf­ti­gungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäf­ti­gungsort verstrichen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/09 des BFH vom 27.05.2009

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