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Finanzgericht Münster Urteil26.09.2018

Auch langjährig am Beschäf­ti­gungsort zusammen lebende Ehegatten mit Kind können dort doppelte Haushalts­führung unterhaltenBungalow auf Garten­grundstück im Heimatdorf ist aufgrund höherer Wohnqualität und Abspielen des gesamten Privatlebens als Lebens­mit­telpunkt anzusehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine doppelte Haushalts­führung auch dann anzuerkennen sein kann, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäf­ti­gungsort wohnen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die miteinander verheirateten Kläger sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren mit ihrer kleinen Tochter hier in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachge­schoss­wohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Klägerin Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instand­hal­tungs­maß­nahmen am Bungalow.

Finanzamt verneint Werbungs­kos­te­nabzug

Das Finanzamt gewährte den Werbungs­kos­te­nabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort nicht, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäf­ti­gungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.

Lebens­mit­telpunkt wurde im Heimatdorf beibehalten

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reise­kos­tenrecht hätten die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und seien dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instand­hal­tungs­maß­nahmen. Die Kläger hätten auch ihren Lebens­mit­telpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebens­mit­tel­punkts, denn durch die Garten­nut­zungs­mög­lichkeit weise das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachge­schoss­wohnung am Beschäf­ti­gungsort.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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