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Finanzgericht Münster Urteil20.12.2011

Doppelte Haushalts­führung auch bei nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft möglichfinanzielle Beteiligung an Kosten des Haushalts und Meldung als Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich

Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage der Anerkennung einer doppelten Haushalts­führung bei einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft Stellung genommen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls heirateten im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäf­ti­gungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers an einem etwa 90 km entfernt liegenden Ort auf.

Finanzamt erkennt geltend gemachte doppelte Haushalts­führung vor Eheschließung nicht an

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäf­ti­gungsort und für Famili­en­heim­fahrten für den Zeitraum vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe.

Gesamtumstände inklusive Eheschließung lassen auf Verlagerung des Lebens­mit­tel­punkts schließen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Der Lebens­mit­telpunkt der Klägerin habe am Ort der Wohnung des Klägers gelegen, da sie dort einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz seien dafür nicht zwingend erforderlich. Die Gesamtumstände - insbesondere die spätere Eheschließung - sprächen für eine Verlagerung des Lebens­mit­tel­punkts.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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