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Finanzgericht Münster Urteil15.01.2020

Rollstuhl­ge­rechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zu außer­ge­wöhn­lichen BelastungenUmbauarbeiten müssen für Anspruch auf Erstattung existenz­not­wendigen Wohnbedarf betreffen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhl­ge­rechten Weges im Garten eines Einfa­mi­li­en­hauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfa­mi­li­en­hauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro machten sie als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenz­not­wendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies den durch­schnitt­lichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35 a EStG zu berücksichtigen.

Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite dient nicht dem existenz­not­wendigen Wohnbedarf

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit dem Hauptantrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfa­mi­li­en­hauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeit­ak­tivität, die nicht den existenz­not­wendigen Wohnbedarf betreffe.

Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG zu gewähren, gab das Finanzgericht statt. Es hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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