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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil19.03.2015

Kosten für behinderten­gerechten Umbau einer Dusche können als außer­ge­wöhnliche Belastung anerkannt werdenAuch durch den Umbau entstandene notwendige Folgekosten für Fliesen, Armaturen und Türen sind als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Finanzgerichts Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für den behinderten­gerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außer­ge­wöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 Euro die Duschkabine in ihrer Eigen­tums­wohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grunde musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.

Finanzamt erkennt Abzug der Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen nur teilweise an

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krank­heits­be­dingte außer­ge­wöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien.

Aufspaltung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten nicht praktikabel

Dem ist das Finanzgericht Baden-Württemberg entge­gen­ge­treten. Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das - wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen - durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zur Quantifizierung der behin­de­rungs­be­dingten Mehrkosten hat das Gericht nicht für erforderlich gehalten.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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