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- Bezeichnung "Hähnchenfiletstreifen" für industriell gefertigte Ware irreführendNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil30.06.2010, 13 LB 9/08
- Behinderungsbedingte Umbauarbeiten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werdenFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil24.10.2007, 2 K 1917/06
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil19.03.2015
Kosten für behindertengerechten Umbau einer Dusche können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werdenAuch durch den Umbau entstandene notwendige Folgekosten für Fliesen, Armaturen und Türen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Finanzgerichts Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 Euro die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grunde musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.
Finanzamt erkennt Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nur teilweise an
Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien.
Aufspaltung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten nicht praktikabel
Dem ist das Finanzgericht Baden-Württemberg entgegengetreten. Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das - wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen - durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat das Gericht nicht für erforderlich gehalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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