24.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.10.2007

Behin­de­rungs­be­dingte Umbauarbeiten können als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der häufig angesprochenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Kosten für bauliche Veränderungen an Gebäuden steuerlich als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger für seine 1993 geborene, zu 100 % behinderte und ständig pflege­be­dürftige Tochter an seinem Wohnhaus behin­de­rungs­be­dingte Umbaumaßnahmen durchgeführt und zunächst nur für Türver­brei­te­rungen und den Einbau einer Duschtrennwand im Bad mit doppelter Flügeltür 2.770.-€ in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2003 geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Im darauf folgenden Einspruchs­ver­fahren machte der Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 2.500.-€ für den Einbau rollstuhl­ge­rechter Rampen geltend, was vom Finanzamt u.a. mit der Begründung abgelehnt wurde, die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Benutzer des Hauses.

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, da ein behin­der­ten­gerecht umgebautes Badezimmer nicht nur von dem Behinderten selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt werden könne, seien Aufwendungen für den Umbau wegen des dafür erlangten Gegenwertes grundsätzlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar. Nur soweit bei dem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssten, könnten die Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Im Streitfall stehe die vom Kläger in der Verhandlung näher beschriebene Umbaumaßnahme für das Badezimmer derart im Vordergrund, dass die Kosten außer­ge­wöhnliche Belastungen darstellten. Zu berücksichtigen seien auch die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rollstuhlrampen. Der Gegen­werts­gedanke dürfe nicht überspannt werden. Denn die speziell auf Kindbedürfnisse zugeschnittenen Rollstuhl-Rampen hätten keine Marktgängigkeit. Die mittig verbleibenden Trittflächen seien kleiner, als dies im Normalfall gegeben sei. Die Nutzung der Trittflächen sei daher eingeschränkt. Einen Gegenwert vermöge der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Auch hinsichtlich der Türver­brei­te­rungen war die Klage erfolgreich. Das Gericht führte weiter aus, dass der Bundesfinanzhof Aufwendungen für Türver­brei­te­rungen in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen anerkenne, wenn es sich um einen Neubau handele. Bei den nachträglichen Türver­brei­te­rungen sei das jedoch anders. Der gesamte, insoweit angefallene Aufwand sei ausschließlich behin­de­rungs­bedingt. Ein Gegenwert sei angesichts der mit den Türver­brei­te­rungen verbundenen Nachteile (Verkleinerung des nutzbaren Wohnraums) nicht erkennbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007

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