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Finanzgericht Münster Urteil20.04.2016

Ausbil­dungs­schule ist als regelmäßige Arbeitsstätte einer Lehr­amts­referendarin anzusehenFahrten zur Schule lediglich mit ,30 Euro pro Entfernungs­kilometer abziehbar

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Ausbil­dungs­schule einer Lehr­amts­referendarin deren regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2012 als Lehramts­re­fe­rendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrer­aus­bildung wies sie vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 einer bestimmten Grundschule zur schul­prak­tischen Ausbildung zu. Diese Schule suchte sie viermal wöchentlich auf, während sie einmal in der Woche an Ausbil­dungs­se­minaren teilnahm.

Klägerin begehrt Abzug der Fahrkosten nach Dienst­rei­se­grund­sätzen

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur Grundschule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer. Demgegenüber begehrte die Klägerin einen Abzug nach Dienst­rei­se­grund­sätzen in Höhe von ,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Grundschule

Grundschule ist als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen'> Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin könne die Fahrten zur Grundschule lediglich mit ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer abziehen, weil die Schule ihre regelmäßige Arbeitsstätte dargestellt habe. Da sie die Schule viermal wöchentlich aufgesucht hat, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit auszugehen. Die Umstände, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und theoretisch hätte geändert werden können, stünden dieser Beurteilung nicht entgegen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer verset­zungs­bereit oder befristet beschäftigt sei. Im Verhältnis zum Ausbil­dungs­zentrum stelle die Schule den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Insoweit sei das Referendariat vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbil­dungs­betrieb und nicht die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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