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Finanzgericht Münster Urteil31.10.2018

An Verwaltungs­rats­mitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtigEntschädigung stellt steuer­pflichtige Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand dar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an Verwaltungs­rats­mitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand - im Gegensatz zu an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand - steuerpflichtig sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwal­tungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertre­ter­ver­sammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Von diesen Körperschaften erhielt er pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungs­teilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuer­pflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen berief sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs, wonach die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nicht steuerbar seien.

FG bejaht Steuerpflicht für Entschädigungen

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Da zu den Aufgaben des Klägers insbesondere die Überwachung der Geschäfts­führung der jeweiligen Körperschaft gehört habe, sei er mit einem Aufsichts­rats­mitglied vergleichbar. Die Entschädigungen stellten außerdem auch eine Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand außerhalb der Sitzungen dar, was bei den an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen gerade nicht der Fall sei.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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