Dokument-Nr. 24016
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Bundesfinanzhof Urteil31.01.2017
Entschädigungen für Zeitversäumnis von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht zu versteuernEntschädigung für Verdienstausfall bleibt steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern haben. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im zugrunde liegenden Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall der Besteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt keine ausgefallenen Einkünfte
Dem ist der Bundesfinanzhof nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und Finanzgericht keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall wird als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter gezahlt, tritt an die Stelle steuerbarer Einkünfte und ist daher zu versteuern.
Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG ist von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht zu versteuern
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird zukünftig das Engagement der ca. 60.000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt. Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von aktuell 6 Euro je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit kommt auch der sogenannte "Ehrenamtsfreibetrag" (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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