24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil31.01.2017

Entschädigungen für Zeitversäumnis von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht zu versteuernEntschädigung für Verdien­st­ausfall bleibt steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter entgegen der bisherigen Auffassung der Finanz­ver­waltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern haben. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdien­st­ausfall.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justiz­ver­gütungs- und Entschä­di­gungs­gesetz (JVEG). Im zugrunde liegenden Streitfall war der Steuer­pflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestell­ten­tä­tigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdien­st­ausfall der Besteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt keine ausgefallenen Einkünfte

Dem ist der Bundesfinanzhof nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt entgegen der Auffassung von Finanz­ver­waltung und Finanzgericht keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdien­st­ausfall wird als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter gezahlt, tritt an die Stelle steuerbarer Einkünfte und ist daher zu versteuern.

Aufwen­dungs­ersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG ist von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht zu versteuern

Mit der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs wird zukünftig das Engagement der ca. 60.000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt. Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter den Aufwen­dungs­ersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von aktuell 6 Euro je Stunde. Die Entschädigung für Verdien­st­ausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit kommt auch der sogenannte "Ehren­amts­frei­betrag" (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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