Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein verpachtetes Weinbergsgelände. Der Pächter gab im Jahr 1996 den Weinberg zurück, nachdem er ihn zuvor gerodet hatte. Der Verpächter meinte, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht abgängig gewesen und verlangte Schadensersatz über rund 224.000,- DM.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision des Rechtsstreits zu entscheiden. Hier ging es aber schwerpunktmäßig um eine verfahrensrechtliche Frage: Das Berufungsgericht hatte nach Ansicht des Bundesgerichtshof keine ordnungsgemäße Schlussberatung durchgeführt. Die Richter des Bundesgerichtshofs urteilten, dass das Berufungsurteil schon allein deshalb aufzuheben sei, weil es - wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen §§ 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist.
Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergebe sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen müsse; die hierbei einzuhaltende Verfahrensweise bestimme § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter sei die Regel. Ausnahmsweise komme eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden seien.
Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsurteil beruhe, sei nicht ordnungsgemäß gewesen.
Der Rechtsstreit betreffe eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handele es sich um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibe (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das habe das Berufungsgericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt, sie seien auch im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der dem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte, hätten sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des Berufungssenats habe mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "beraten".
Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter habe nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG entsprochen, führte der BGH aus. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das Berufungsurteil. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Senat des Berufungsgerichts in voller Besetzung über den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers beraten hätte.
Der Bundesgerichtshof ließ die Frage, ob eine telefonische Beratung dann zulässig ist, wenn durch technische Vorkehrungen (Konferenzschaltung) gesichert ist, dass die beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente ausstauchen können ausdrücklich offen. Hierüber brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2009
Quelle: ra-online (pt)