21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 7211

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Urteil28.11.2008BundesgerichtshofLwZR 4/08
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Alzey, Urteil31.01.2005, Lw 24/97
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil29.01.2008, 3 U 295/05 Lw
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.11.2008

Auch ehrenamtliche Richter müssen an einer Schlussberatung des Gerichts teilnehmenAlle Richter müssen gleichzeitig kommunizieren können

Alle Mitglieder eines Spruchkörpers müssen bei der Schlussberatung über ein Urteil gleichzeitig miteinander kommunizieren können. Dies gilt auch für die ehrenamtlichen Richter. Es reicht nicht aus, wenn sich die Richter telefonisch austauschen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein verpachtetes Weinbergs­gelände. Der Pächter gab im Jahr 1996 den Weinberg zurück, nachdem er ihn zuvor gerodet hatte. Der Verpächter meinte, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht abgängig gewesen und verlangte Schadensersatz über rund 224.000,- DM.

Verfah­rens­rechtliche Frage

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Revision des Rechtsstreits zu entscheiden. Hier ging es aber schwer­punktmäßig um eine verfah­rens­rechtliche Frage: Das Berufungs­gericht hatte nach Ansicht des Bundes­ge­richtshof keine ordnungsgemäße Schlussberatung durchgeführt. Die Richter des Bundes­ge­richtshofs urteilten, dass das Berufungsurteil schon allein deshalb aufzuheben sei, weil es - wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen §§ 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist.

Alle Richter müssen mitberaten

Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergebe sich, dass jede Entscheidung eines Kolle­gi­al­ge­richts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen müsse; die hierbei einzuhaltende Verfahrensweise bestimme § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter sei die Regel. Ausnahmsweise komme eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entschei­dungs­entwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden seien.

BGH: Schlussberatung des Berufungs­gericht war nicht ordnungsgemäß

Die Schlussberatung des Berufungs­ge­richts, auf der das Berufungsurteil beruhe, sei nicht ordnungsgemäß gewesen.

Zwei ehrenamtliche Richter sind in allen Instanzen beteiligt

Der Rechtsstreit betreffe eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handele es sich um eine streitige Landwirt­schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibe (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das habe das Berufungs­gericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt, sie seien auch im Eingang des Berufungs­urteils aufgeführt. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der dem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schrift­satzfrist stattfinden durfte, hätten sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berich­t­er­statterin des Berufungssenats habe mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "beraten".

Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter habe nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG entsprochen, führte der BGH aus. Auf diesem Verfah­rens­fehler beruhe das Berufungsurteil. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Senat des Berufungs­ge­richts in voller Besetzung über den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers beraten hätte.

Offene Frage bleibt: Ist eine Konfe­renz­schaltung zulässig?

Der Bundes­ge­richtshof ließ die Frage, ob eine telefonische Beratung dann zulässig ist, wenn durch technische Vorkehrungen (Konfe­renz­schaltung) gesichert ist, dass die beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente ausstauchen können ausdrücklich offen. Hierüber brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

GVG §§ 193, 194

Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung eines Kolle­gi­al­ge­richts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter - auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können.

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