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Finanzgericht Münster Urteil24.01.2017

Werbungs­kos­te­nabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand nicht möglichAbzug von Wohnungskosten setzt Vorliegen der Voraussetzungen für doppelte Haushalts­führung voraus

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin für Zeiträume von Auslands­se­mestern und Ausland­s­praktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen kann, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.

Im zugrunde liegenden Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bache­lor­stu­diengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Ausland­spra­xis­se­mester. Während der Ausland­s­auf­enthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Ausland­s­auf­enthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungs­kos­te­nabzug nicht an.

Besuchs­auf­enthalte in der Wohnung der Eltern begründen keinen eigenen Hausstand

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufs­aus­bildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen in Bezug auf die Ausland­s­auf­enthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushalts­führung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte gewohnt hätte. Die erste Tätig­keits­stätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslands­s­tudiums, sondern auch im Fall eines Auslands­se­mesters als erste Tätig­keits­stätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchs­auf­enthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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