15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.03.2014

Alleinstehender Arbeitnehmer kann in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhaltenBauliche Abgeschlos­senheit der Räume und Abschluss eines Mietvertrages nicht erforderlich

Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhält. Das Gericht verwies darauf, dass eine bauliche Abgeschlos­senheit der Räume im Elternhaus ebenso wenig erforderlich für einen eigenen Hausstand ist, wie der Abschluss eines Mietvertrages.

Der im Streitjahr 27 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt das ausgebaute Dachgeschoss (ca. 30 qm Wohnfläche) im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befinden sich im Erdgeschoss. Dem Kläger stehen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er - unmittelbar nach Beendigung seines Studiums - eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 qm große Wohnung am Beschäf­ti­gungsort an.

Finanzamt verneint eigenen Hausstand

Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushalts­führung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.

Beteiligung an Hauskosten und Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten lassen auf eigenen Hausstand schließen

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer "Wohnge­mein­schaft" nutze. Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses sei dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlos­senheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages. Als Indiz für den eigenen Hausstand sprächen vielmehr die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Kläger. Zudem sei die Wohnung am Beschäf­ti­gungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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