19.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil20.10.2011

FG Münster: Keine Tarifermäßigung für Umsatz­steu­e­r­er­stattungIn einer Summe ausbezahlte Umsatz­steu­e­r­er­stattung für mehrere Jahre stellt keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit dar

Umsatz­steu­e­r­er­stat­tungen für mehrere Veran­la­gungs­zeiträume, die in einem Betrag ausgezahlt werden, stellen keine Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt Geldspiel­au­tomaten und ermittelt ihren Gewinn durch Betrie­bs­ver­mö­gens­ver­gleich. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17. Februar 2005 Glückss­piel­au­to­ma­te­n­umsätze für umsatz­steu­erfrei erklärt hatte, erhielt sie vom Finanzamt Umsatz­steu­e­r­er­stat­tungen, die für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wurden. Für diese gewinnerhöhende Zahlung begehrte die Klägerin die Tarifermäßigung nach § 34 EStG, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Finanzgericht: Steue­r­er­stattung hat keinen Entgelt­cha­rakter

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster stellt die Umsatz­steu­e­r­er­stattung keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift bei bilanzierenden Steuer­pflichtigen überhaupt Anwendung finde. Eine Steue­r­er­stattung habe jedenfalls keinen Entgelt­cha­rakter, da sie nicht als Gegenleistung für eine Leistung des Steuer­pflichtigen anzusehen sei. Zudem fehle es am Merkmal der Mehrjährigkeit, da die Tätigkeit der Klägerin - Nutzungs­über­lassung von Spielautomaten - gegenüber dem einzelnen Spieler lediglich einen Zeitraum von einigen Minuten oder Stunden umfasse.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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