21.11.2024
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Urteil16.04.2009Finanzgericht Düsseldorf11 K 1764/08 F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.04.2009

FG Düsseldorf: Keine tarif­be­güns­tigten Einnahmen bei Umsatz­steu­e­r­er­stattungUmsatz­steu­e­r­er­stattung stellt keine Vergütung dar

Umsatz­steu­e­r­er­stat­tungen können nicht als tarif­be­günstigte außer­or­dentliche Einkünfte angesehen werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Der Kläger betreibt einen Spielsalon. Er gab in seiner Erklärung zur Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 350.000,00 € an, in dem eine Umsatz­steu­e­r­er­stattung für die Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von fast 380.000,00 € nebst Zinsen von ca. 70.000,00 € enthalten war.

Das Finanzgericht hat die Erstattung und die Zinsen nicht als tarif­be­günstigte außer­or­dentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Einkom­men­steu­er­gesetz –EStG- angesehen. Es hatte erhebliche Bedenken, ob die Vorschrift des § 34 EStG auf Gewinneinkünfte überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls aber seien weder die Umsatz­steu­e­r­er­stattung noch die Zinsen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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