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Finanzgericht Münster Urteil24.04.2012

Auch nicht abgeführte Lohnsteuer kann angerechnet werdenFinanzamt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Anrechnung der gesamten bescheinigten Lohnsteuer verpflichtet

Lohnsteu­er­ab­zugs­beträge, die vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt abgeführt, aber als Einkünfte bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung des Arbeitnehmers erfasst wurden, können angerechnet werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Rahmen der Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses mit seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung jedoch nicht in voller Höhe aus und fiel in Insolvenz. In der Steuer­be­schei­nigung wies er den ausgezahlten Betrag sowie die auf die gesamte vereinbarte Abfindung entfallende Lohnsteuer aus, ohne den gesamten ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abgeführt zu haben. Das Finanzamt unterwarf den ausbezahlten Betrag sowie die ausgewiesene Lohnsteuer als Arbeitslohn der Einkommensteuer. Es rechnete aber nur die rechnerisch auf diesen Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer an und erließ auf Antrag des Klägers einen entsprechenden Abrech­nungs­be­scheid. Der Kläger begehrte dagegen die Anrechnung der gesamten bescheinigten Lohnsteuer.

Nicht vollständige Abführung von Beträgen an Finanzamt hier unerheblich

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei der gesamte Betrag anzurechnen, da es sich um erhobene Abzugsbeträge handele, die auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfielen. Es bestehe zwar keine Bindung an die in der Lohnsteu­er­be­schei­nigung ausgewiesenen Beträge, aber das beklagte Finanzamt habe sich durch die Behandlung des höheren Lohnsteu­er­betrags als steuer­pflichtigen Vorteil im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung auch hinsichtlich der Anrech­nungsfrage festgelegt und gebunden. Unerheblich sei deshalb, dass die Beträge nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden. Der Kläger habe mit der Duldung des Einbehalts der Lohnsteu­er­schuld und der entsprechenden Minderung des Arbeitslohns grundsätzlich seine Zahlungspflicht erfüllt.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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