24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.11.2009

BFH zur steuerwirksamen Gestaltung des Zuflusses einer AbfindungAbfindung muss in dem Jahr versteuert werden, in dem sie der Arbeitnehmer erhält

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.

Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfin­dungs­leistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betrie­bs­ver­ein­barung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertrags­parteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fällig­keits­zeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.

Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des Bundes­fi­nanzhofs deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.

Quelle: ra-online, BFH

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