13.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.09.2007

Steuerfreiheit einer Abfindung auch bei nahtlosem Übergang in neue Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer, der durch Veranlassung seines Arbeitgebers, also insbesondere durch Kündigung, seinen Arbeitsplatz verliert und dafür eine Abfindung erhält, brauchte diese nach § 3 Nr. 9 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) – je nach der Höhe – gar nicht oder nur teilweise zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Folge nicht arbeitslos ist, sondern unmittelbar im Anschluss an die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 07. September 2007 (Aktenzeichen ) noch einmal bekräftigt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber des Klägers einen Betriebsteil aufgegeben und einem anderen Unternehmen, mit dem er sich zu einem Joint Venture zusammentat, überlassen. Der Kläger wurde zunächst bei dem Gemein­schafts­un­ter­nehmen beschäftigt, wechselte dann aber ganz zu dem anderen Unternehmen und erhielt von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von DM 30 000. Das Finanzamt versagte die Steuer­be­güns­tigung des § 3 Nr. 9 EStG, weil der Kläger freiwillig zu der neuen Gesellschaft gewechselt sei. Dieser Einschätzung schloss sich das Finanzgericht nicht an, sondern betonte, dass die Initiative für die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem ursprünglichen Arbeitgeber von diesem ausgegangen sei, da der Kläger nach der Aufgabe des Betriebsteils dort nicht mehr habe weiter­be­schäftigt werden können. Dass dieser Betriebsteil unter neuer Leitung fortbestand und der Kläger dort ohne Unterbrechung weiter­be­schäftigt wurde, hinderte nach Auffassung des Gerichts die Steuer­be­güns­tigung der Abfin­dungs­zahlung nicht.

§ 3 Nr. 9 EStG wurde mittlerweile aufgehoben; die Vorschrift ist aber noch auf Abfindungen, die vor dem 01. Januar 2006 zugesagt wurden und spätestens bis zum 01. Januar 2008 gezahlt werden, anzuwenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2007

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