21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil11.12.2008

Hochschule muss bei Überlassung von Räumlichkeiten gegen Entgelt keine Umsatzsteuer erhebenHochschule wird bei Nutzungs­über­lassung für einen Raum nicht gewerblich tätig

Die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen an Hochschul­be­dienstete gegen Zahlung eines pauschalierten Nutzungs­ent­geltes unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte die klagende Universität Hochschul­mi­t­a­r­beitern Räume, Apparate, Materialien und Personal überlassen. Die Mitarbeiter benötigten diese Gegenstände bzw. das Personal für ärztliche (z.B. histologische, umwelt­me­di­zi­nische Untersuchungen, Impfsprech­stunden) und ingeni­eu­r­wis­sen­schaftliche Leistungen. Für die Überlassung hatten die Mitarbeiter pauschalierte Nutzungs­entgelte zu entrichten. Das Finanzamt war der Auffassung, die Hochschule handele als Unternehmerin, so dass die Einnahmen der Umsatz­be­steuerung zu unterwerfen seien.

Hochschule wird bei Nutzungs­über­lassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht. Die Hochschule sei bei der Nutzungs­über­lassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes tätig geworden. Die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig werde, sei nicht tätig­keits­bezogen zu beantworten. Vielmehr sei § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG richt­li­ni­en­konform dahin auszulegen, dass die Form und Qualität der Rechts­vor­schriften, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt werde, maßgeblich sei. Da die Hochschule im Streitfall nach Maßgabe der Regelungen des Hochschul­ge­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Landes­be­am­ten­ge­setzes gehandelt habe, sei sie auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen tätig geworden. Sie sei mithin nicht als Unternehmerin anzusehen. Etwas anderes folge auch nicht aus der 6. EG-Richtlinie. Die dort vorgesehene Einschränkung für den Fall, dass die Tätigkeit einer Hochschule zu größeren Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen führe, gelte nicht, da der deutsche Gesetzgeber die entsprechende Vorschrift nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt habe.

Nutzungsentgelt für Automa­ten­auf­stellung in Hochschule ist nicht gewerblicher Art

Auch in dem zweiten Streitpunkt gab das Gericht der Hochschule Recht. Diese hatte einem Unternehmen gestattet, an festgelegten Standorten eine bestimmte Anzahl von Automaten aufzustellen (Automaten für Heißgetränke, Münzkopierer, Spielautomaten, Zwischen­ver­pfle­gungs­au­tomaten) und hierfür die Zahlung eines im Wesentlichen umsat­zu­nab­hängigen, pauschalen Nutzungs­ent­geltes vereinbart. Die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Automaten erfolge – so der 5. Senat – nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. Zwar handele die Hochschule hier nicht innerhalb ihres öffentlichen Auftrages bzw. auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Sonder­re­ge­lungen, jedoch werde der Rahmen der Vermö­gens­ver­waltung nicht überschritten. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster

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